Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MinBestG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 6,).
Text
1. Abschnitt
Mindeststeuerbericht
Elektronische Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8 MinBestG) oder deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß § 73 MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäß Anlage 1 elektronisch zu übermitteln.Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8, MinBestG) oder deren Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 73, MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäß Anlage 1 elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (3)Absatz 3,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Die dafür erforderlichen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar. Die Übermittlung ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Die Übermittlung der Informationen hat in englischer Sprache zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274870