Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MinBestG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 6,).
Text
Ausfüllen des Mindeststeuerberichts
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (§ 2 Z 46 MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (Paragraph 2, Ziffer 46, MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.
(2)Absatz 2,Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (§ 53 MinBestG) vor, sind abweichend von Abs. 1 die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (Paragraph 53, MinBestG) vor, sind abweichend von Absatz eins, die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274871