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§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 332/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 332/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MinBestG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 332/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 6,).

Text

Ausfüllen des Mindeststeuerberichts

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (Paragraph 2, Ziffer 46, MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.
  2. Absatz 2,Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (Paragraph 53, MinBestG) vor, sind abweichend von Absatz eins, die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013077

Dokumentnummer

NOR40274871