Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
4. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Einführungsphase
Registrierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274924