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§ 14 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind für jene Energieträger anwendbar, die während der Einführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert wurden.
  2. Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Absatz 5, durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274925