Rechtstracker.at

§ 16 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die internationale Steuervergütung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für die Überführungsphase.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274927