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§ 17 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Registrierung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Um eine Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name, die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
  5. Absatz 5,Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
  6. Absatz 6,Anträge, sonstige Anbringen sowie etwaige Nachweise sind bei der zuständigen Behörde über das NEIS einzubringen

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274928