Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
Abweichendes Wirtschaftsjahr
§ 18.Paragraph 18,
Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden. Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. Paragraph 26, Absatz 6, NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274929