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§ 21 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

Emissionsbericht und Überleitungsrechnung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach Paragraph 6, NEHG 2022 erfolgt auf Basis der Überwachungsmethodik gemäß Kapitel römisch sieben a MRR. Die Emissionsmeldung nach Paragraph 41, Absatz eins, EZG 2011 entspricht dem Treibhausgasemissionsbericht nach Paragraph 6, NEHG 2022, sofern auf Ebene des Handelsteilnehmers keine Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei gemäß Paragraph 3 A, b, s, 1 Ziffer 9, NEHG 2022 und dem NEHG 2022 bestehen.
  2. Absatz 2,Abweichungen im Anwendungsbereich auf Ebene zwischen dem EU ETS römisch zwei und NEHG 2022 bestehen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      im Fall von Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die nicht im EU ETS römisch zwei anwendbar sind, und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Abweichungen der vom 8. Abschnitt EZG 2011 erfassten Tätigkeiten von jenen des NEHG 2022.
  3. Absatz 3,Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei und dem NEHG 2022 sind im Zuge der elektronischen Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in einer Überleitungsrechnung gesondert auszuweisen. In der Überleitungsrechnung sind jedenfalls jene Unterschiede aufzunehmen, die sich auf Ebene des Handelsteilnehmers ereignen und nicht durch eine begünstigte Verwendung auf Ebene des Verbrauchers der Energieträger realisiert werden. Die Überleitungsrechnung leitet von der Menge der erfassten Treibhausgasemissionen des EU ETS römisch zwei nach der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EZG 2011 auf die vom NEHG 2022 erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß Paragraph 11, NEHG 2022 fest.
  4. Absatz 4,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind für die Feststellung der Menge der abzugebenden Zertifikate gemäß NEHG 2022 aufzurunden.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274932