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§ 22 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Artikel 75 m, MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Artikel 30, der RED erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Artikel 38, Absatz 5, MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 31 a, Absatz 5, der RED erfolgen.
  3. Absatz 3,Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023, erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach Paragraph 20, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2024,, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274933