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§ 23 NEHG-DV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 334/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 334/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-DV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29

Text

Vorauszahlungen in der Überführungsphase

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß Paragraph 18, NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die vom jeweiligen Handelsteilnehmer im Treibhausgasemissionsbericht des Vorjahres berücksichtigt wurden, allerdings nicht im Überwachungsplans nach Paragraph 7, NEHG 2022 ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2,Liegt ein begründeter Antrag des Handelsteilnehmers vor, kann die Höhe der Vorauszahlungen gemäß Paragraph 201, BAO angepasst werden. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn vom Handelsteilnehmer Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei und dem NEHG 2022, welche nicht im Überwachungsplan nach Paragraph 7, NEHG 2022 berücksichtigt wurden, vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast der Vorauszahlung durch die zuständige Behörde auszugleichen.
  4. Absatz 4,Ergibt sich aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres der Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen bleibt.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274934