Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
Widerruf der Registrierung
§ 24.Paragraph 24,
Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß § 4 NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß § 5 Abs. 2 NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel VIIa MRR. Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in Paragraph 5, Absatz 2, und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel römisch sieben a MRR.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274935