Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24
Text
Nachträgliche Berücksichtigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Erfolgte keine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 für Energieträger, die in der Einführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden.Erfolgte keine Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 8, für Energieträger, die in der Einführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS römisch zwei zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden.
(2)Absatz 2,Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 daran besteht.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 8 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen.Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 13, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274953