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§ 12 NEHG-EU-ETS BV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 335/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24

Text

Vorläufige Sofortberücksichtigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. (2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 13, im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern. Vor der Rückforderung kann die zuständige Behörde eine erneute Frist zur Einbringung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, setzen.
  3. Absatz 4,Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 5,Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274954