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§ 13 NEHG-EU-ETS BV

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 335/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 335/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EU-ETS BV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24

Text

Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS römisch zwei zweitfolgenden Jahres, einzubringen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Absatz eins, im NEIS hochzuladen.
  3. Absatz 3,In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Absatz eins, angegebene Menge an Energieträgern
    1. Ziffer eins
      keine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
    2. Ziffer 2
      keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
    Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel zu belegen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
  4. Absatz 4,War die Verwendung der Energieträger bis zur in Absatz eins, festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
  5. Absatz 5,Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274955