Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24
Text
Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, einzubringen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS römisch zwei zweitfolgenden Jahres, einzubringen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 im NEIS hochzuladen.Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Absatz eins, im NEIS hochzuladen.
(3)Absatz 3,In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Abs. 1 angegebene Menge an EnergieträgernIn der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Absatz eins, angegebene Menge an Energieträgern
keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde undkeine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel zu belegen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
(4)Absatz 4,War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.War die Verwendung der Energieträger bis zur in Absatz eins, festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
(5)Absatz 5,Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274955