Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung
Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275340