Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 11 desAbkommens anzuwenden, so haben die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnetenEinrichtungen über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eineBescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständigErwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der dieGültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Durch diese Bescheinigungwird sichergestellt, dass die betroffene Person hinsichtlich der Tätigkeit, für die dieBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaatesunterworfen wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit derBescheinigung treten die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtungenmiteinander in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
Die Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften
von der Brasilianischen Verbindungseinrichtung.
Die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung nachAbsatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dembetreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem betroffenen Dienstgeber und der inAbsatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtung des anderen Vertragsstaates eine Kopieder Bescheinigung zu übermitteln.
Eine neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass die zuständige Behörde desanderen Vertragsstaates konsultiert wird, sofern die neue Dauer der Entsendung innerhalbder nach Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Frist von 60 Monaten liegt.
Im Falle der Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der in der Bescheinigung genanntenDauer, benachrichtigt der Dienstnehmer oder selbständige Erwerbstätige die in Absatz 3dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sodassdiese die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates benachrichtigen kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275341