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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 13/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 11 desAbkommens anzuwenden, so haben die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnetenEinrichtungen über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eineBescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständigErwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der dieGültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Durch diese Bescheinigungwird sichergestellt, dass die betroffene Person hinsichtlich der Tätigkeit, für die dieBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaatesunterworfen wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
  2. Ziffer 2
    Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit derBescheinigung treten die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtungenmiteinander in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
  3. Ziffer 3
    Die Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind auszustellen
    bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
    bei Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      von der Brasilianischen Verbindungseinrichtung.
  4. Ziffer 4
    Die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung nachAbsatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dembetreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem betroffenen Dienstgeber und der inAbsatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtung des anderen Vertragsstaates eine Kopieder Bescheinigung zu übermitteln.
  5. Ziffer 5
    Eine neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass die zuständige Behörde desanderen Vertragsstaates konsultiert wird, sofern die neue Dauer der Entsendung innerhalbder nach Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Frist von 60 Monaten liegt.
  6. Ziffer 6
    Im Falle der Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der in der Bescheinigung genanntenDauer, benachrichtigt der Dienstnehmer oder selbständige Erwerbstätige die in Absatz 3dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sodassdiese die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates benachrichtigen kann.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275341