Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Leistungsanträge
Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.
Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person und ihrerFamilienangehörigen zu bestätigen.
Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung informieren einander unverzüglich über die nachden von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,wann immer möglich gemeinsam mit der Information über den Antrag.
Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander auch über die Entscheidungen imFeststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275342