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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 13/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

Leistungsanträge

  1. Ziffer eins
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.
  2. Ziffer 2
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person und ihrerFamilienangehörigen zu bestätigen.
  3. Ziffer 3
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung informieren einander unverzüglich über die nachden von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,wann immer möglich gemeinsam mit der Information über den Antrag.
  4. Ziffer 4
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander auch über die Entscheidungen imFeststellungsverfahren zu unterrichten.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275342