Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 13/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 13/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. Ziffer eins
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder derBrasilianische zuständige Träger hat Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigtenoder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
  2. Ziffer 2
    In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ist die ÖsterreichischeEinrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischezuständige Träger berechtigt, von den Leistungsbeziehern oder gegebenenfalls derengesetzlichen Vertretern Nachweise (z.B. Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehender Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
  3. Ziffer 3
    Die Zahlung hat gemäß Artikel 20 des Abkommens ohne Abzug von Verwaltungskosten,die durch die Zahlung einer Leistung entstehen können, zu erfolgen.Kontoführungsgebühren hat jedoch der Leistungsbezieher selbst zu tragen.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275344