Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
Formblätter und elektronischer Datenaustausch
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275345