Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.2026 BGBl. III Nr. 12/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. III Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
    1. Absatz a,
      „Österreich“ die Republik Österreich und „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
    2. Absatz b,
      „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Systeme der sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Absatz c,
      „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Brasilien einen brasilianischen Staatsangehörigen;
    4. Absatz d,
      „zuständige Behörde“,
      • Strichaufzählung
        in Bezug auf Österreich, die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und
      • Strichaufzählung
        in Bezug auf Brasilien, das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit;
    5. Absatz e,
      „Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist;
    6. Absatz f,
      „Österreichische Verbindungsstelle“ den Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    7. Absatz g,
      „Brasilianischer zuständiger Träger“ die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung dieses Abkommens zuständig ist;
    8. Absatz h,
      „Brasilianische Verbindungseinrichtung“ die Einrichtung, die die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten durchführt, die die Einhaltung der im Rahmen des Abkommens für Anträge vorgesehenen Vorgaben gewährleistet und die die notwendigen Informationen für die betroffenen Personen über die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten zur Verfügung stellt;
    9. Absatz i,
      „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
    10. Absatz j,
      „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Im Falle einer Änderung in den in Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen, können die zuständigen Behörden einander schriftlich darüber informieren, ohne dass dieses Abkommen geändert werden muss.
  3. Ziffer 3
    In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275349