Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich:
in Bezug auf Österreich,
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
in Bezug auf Brasilien:
auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275350