Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Schutz vor mechanischen Gefahren
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.
(2)Absatz 2,Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275396