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§ 20 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

Paragraph 20,

Flüssiggasbehälter und allfällige explosionsgefährdete Bereiche um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (Paragraph 43, EisbG) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf der explosionsgefährdete Bereich nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss den explosionsgefährdeten Bereich nicht erreicht.

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275397