Rechtstracker.at

§ 47 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Behandlung der Druckgefäße

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Druckgefäße dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
  2. Absatz 2,Druckgefäße müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
  3. Absatz 3,Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Druckgefäßen müssen während des innerbetrieblichen Transports und der Lagerung der Druckgefäße in Betriebsanlagen, in Arbeitsstätten sowie in Eisenbahnanlagen verschlossen und, soweit dies das Druckgerätegesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Druckgefäße müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde transportiert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.

Schlagworte

Aufladevorgang

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275424