Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Beschädigte Druckgefäße
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Beschädigte Druckgefäße dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Druckgefäßes einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches veranlasst werden.
(2)Absatz 2,Als beschädigt gelten insbesondere Druckgefäße,
die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
denen die nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
die stark verrostet sind,
die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275425