Rechtstracker.at

§ 75 FGV 2025

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 15/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 15/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Abfüll- und Umfülllager

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Stellplätze für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen in Abfüll- und Umfülllagern dürfen ein Gefälle von höchstens 2 % aufweisen. In Abfüll- und Umfülllagern sowie bei sonstigen Füllstellen sind für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen geeignete Vorrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindern (beispielsweise Hemmschuhe, Unterlegkeile).
  2. Absatz 2,In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Straßentankwagen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Abstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, dass dies die Schutzziele der Brandschutzzone gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht beeinträchtigt.
  3. Absatz 3,Wenn dies nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Begrenzung von Gefahren wie zB Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, automatische Löschanlagen, Not-Aus-Systeme, automatische Abschaltsysteme oder Explosionsschutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Schlagworte

Abfülllager

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275452