Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
Text
Explosionsgefährdeter Bereich
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges ein dem § 9 entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in dem explosionsgefährdeten Bereich muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges ein dem Paragraph 9, entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ist nicht erforderlich. Paragraph 16, gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in dem explosionsgefährdeten Bereich muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Straßentankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.Absatz eins, gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Straßentankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.
(3)Absatz 3,Ist das Befahren des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.Ist das Befahren des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Absatz eins, durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.
Schlagworte
Befüllungsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275453