Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
Anspruchsdauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
(2)Absatz 2,Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275549