Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
Erlöschen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2)Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275550