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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. III Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2026 BGBl. III Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. III Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Staatsangehörige mit Privilegien und Immunitäten

Staatsangehörige des Staates einer der Vertragsparteien, die gemäß dem Völkerrecht Privilegien und Immunitäten genießen und im Besitz einer entsprechenden von dem Empfangsstaat ausgestellten Legitimations-Karte sind, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um im Gebiet des Staates dieser Vertragspartei zu bleiben oder erneut einzureisen, solange diese Legitimation-Karte gültig ist und bei der Einreise zusammen mit einem gültigen biometrischen Diplomatenpass der Mongolei oder der Republik Österreich vorgelegt wird.

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

20013099

Dokumentnummer

NOR40275821