Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 17/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf Paragraph 2, sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Geschäftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Paragraph 8, Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Geschäftsjahr auszutauschen.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus Mindeststeuerberichten überein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung derentsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen.

Schlagworte

Verschlüsselungsstandard

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275864