Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 17/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 4

Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung

  1. Absatz eins,Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einem Mindeststeuerbericht berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach Paragraph 2, unterliegen.
  2. Absatz 2,Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Unterrichtung erhalten hat, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder dem im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass jedoch die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 1 beziehungsweise 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Informationen feststellen und der erstgenannten zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung diesen Grund mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Austauschtermins für die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht.

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275865