Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.01.2026 — BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute08.01.2026 BGBl. III Nr. 17/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2026BGBl. III Nr. 17/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

  1. Absatz eins,Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
  2. Absatz 2,Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275866