Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMWKMS-GAVO 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß § 14, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß Paragraph 14,, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß § 9,die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
die praktische Verwendung gemäß § 10 unddie praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, und
gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß § 10.gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß Paragraph 10,
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der genannten Fristen gemäß § 138 Abs. 2 BDG 1979 bzw. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der genannten Fristen gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 möglich ist.
(4)Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276209