Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. II Nr. 29/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute19.02.2026 BGBl. II Nr. 29/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMWKMS-GAVO 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. II Nr. 29/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von vier Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

    Sub-Litera, z, u erfolgen.

  2. Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes kann in besonders begründeten Fällen außerhalb des Dienstortes erfolgen, wenn das Tätigkeitsfeld in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung hat im Vorhinein durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Gleichwertigkeitsprüfung

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276208