Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANHANG 2: Gemeinsame Liste der Dokumente, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten:
Pässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatz-/Notpässe einschließlich Kinderpässe);
Laissez-Passer, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei;
Personalausweise (einschließlich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
Militärische Dienstausweise;
Seefahrtsbücher und Schifferdienstkarten;
Staatsangehörigkeitsnachweise und andere amtliche Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig belegen.
Diese Dokumente gelten als Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern ihre Gültigkeit nicht um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276340