Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
ANHANG 3: Gemeinsame Liste von Dokumenten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten:
Dokumente, die in Anhang 2 aufgeführt sind, deren Gültigkeit jedoch um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
Identitätsbestätigung durch eine Abfrage des Visa-Informationssystems;
Fotokopien der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente;
Jedes andere Dokument oder jede Bescheinigung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person beitragen kann;
Fotokopien der oben genannten Dokumente;
Aussagen der betreffenden Person;
Die von der betreffenden Person gesprochene Sprache;
Glaubwürdige Aussagen von Zeugen; das Ergebnis der Befragung der betreffenden Person durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276341