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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2026 BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. III Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

Rückübernahmeantrag

  1. Absatz eins,Jede Überstellung einer Person, die auf Grundlage von Artikel 2 rückübernommen werden soll, erfordert die Einreichung eines schriftlichen Rückübernahmeantrags an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Ein Rückübernahmeantrag muss folgende Informationen enthalten:
    • Strichaufzählung
      Die Personalien der wiederaufzunehmenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum und, soweit möglich, der Vatername, Geburtsort und letzter Wohnort);
    • Strichaufzählung
      Kopien von Dokumenten, die die Staatsangehörigkeit nachweisen oder einen Anscheinsbeweis dafür liefern (Anhänge 2 und 3);
    • Strichaufzählung
      Ein Foto der wiederaufzunehmenden Person;
    • Strichaufzählung
      Fingerabdrücke der wiederaufzunehmenden Person.
  3. Absatz 3,Sofern zutreffend, soll der Rückübernahmeantrag die folgenden Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Hinweise auf etwaige besondere Bedürfnisse der wiederaufzunehmenden Person in Bezug auf Hilfe, Pflege oder Unterstützung, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und nur insoweit, wie diese Angaben für die Gesundheitsversorgung der betreffenden Person erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      Jegliche weiteren Hinweise auf Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Einzelfall während der Überstellung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Eine gemeinsame Vorlage für Rückübernahmeanträge, die auf beliebigem Kommunikationsweg, einschließlich elektronisch (beispielsweise über gesicherte E-Mail) oder in Ausnahmefällen per Fax, übermittelt werden können, ist in Anhang 4 beigefügt.
  5. Absatz 5,Wenn die wiederaufzunehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, ist kein Rückübernahmeantrag erforderlich.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276328