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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2026 BGBl. III Nr. 24/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. III Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Verfahren zur Rückübernahme

  1. Absatz eins,Einem Rückübernahmeantrag, der elektronisch übermittelt werden kann, ist schriftlich so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen, zu entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangs (nachgewiesen durch eine elektronische Übermittlungsbestätigung) des Rückübernahmeantrags bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Falls rechtliche oder praktische Hindernisse einer fristgerechten Antwort auf den Rückübernahmeantrag entgegenstehen, wird die Frist auf Antrag der ersuchten Vertragspartei, um die zur Überwindung dieser Hindernisse erforderliche Zeit verlängert, jedoch nicht über sechzig (60) Arbeitstage hinaus. Liegt bis zum Ablauf dieser Fristen keine Antwort vor, gilt der Rückübernahmeantrag als genehmigt. Im Falle einer Ablehnung des Rückübernahmeantrags müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, basierend auf der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag und nach Ausstellung der Reisedokumente, schriftlich im Voraus über das Überstellungsdatum, den Grenzübergangspunkt, mögliche Begleitpersonen und andere für die Überstellung relevante Informationen.
  3. Absatz 3,Die Überstellung der Person erfolgt so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von einhundertachtzig (180) Arbeitstagen nach Erhalt der Zustimmung. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann dieser Zeitraum um die zur Überwindung rechtlicher oder praktischer Hindernisse erforderliche Zeit verlängert werden.

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276329