Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Fehlende Voraussetzungen für die Rückübernahme
(1)Absatz eins,Die ersuchende Vertragspartei nimmt die rückübernommene Person auf begründetes Ersuchen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Das Ersuchen muss alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person enthalten.
(2)Absatz 2,In solchen Fällen finden die Verfahrensbestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens entsprechend Anwendung, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276331