Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Kosten
Alle im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß diesem Abkommen bis zur Grenze des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei anfallenden Transportkosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276332