Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Die Rolle der behandelnden Apotheke
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß Paragraph 24 q, Absatz eins, GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
Die Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.
(2)Absatz 2,Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Absatz eins, betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276358