Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
die Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß § 24q Abs. 2 GTelG 2012, sowiedie Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß Paragraph 24 q, Absatz 2, GTelG 2012, sowie
die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 4 Z 3.die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276359