Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.02.2026 bis 30.12.2031 — BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute28.02.2026 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 228.02.202630.12.2031 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netzreserve-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.02.2026BGBl. II Nr. 35/2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Jahr (Netzreservejahr)“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 30. September des Folgejahres;
    2. Ziffer 2
      „Methode“ die gemäß Paragraph 143, Absatz 3, ElWG festgelegte Methode zur Systemanalyse;
    3. Ziffer 3
      „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierbarer Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert aktivierbar ist;
    4. Ziffer 4
      „Netzreservevertrag für ein Jahr“ einen Netzreservevertrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 116, ElWG, der für den Zeitraum des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
    5. Ziffer 5
      „Netzreservevertrag für eine Saison“ einen Netzreservevertrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 116, ElWG, der auf Grundlage einer temporären Stilllegungsmeldung für den Zeitraum der Winter- oder Sommersaison des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
    6. Ziffer 6
      „monatlicher Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 116, ElWG, der für den Zeitraum eines festgelegten Kalendermonats abgeschlossen wird;
    7. Ziffer 7
      „saisonaler Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 116, ElWG, der auf Grundlage einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober unter der Möglichkeit der Nutzung der Toleranzbandbreite abgeschlossen wird;
    8. Ziffer 8
      „Sommersaison“ den Zeitraum von 1. April bis 30. September;
    9. Ziffer 9
      „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum einer Sommersaison unter Berücksichtigung der Toleranzbandbreite gemäß Paragraph 143, ElWG in Verbindung mit Paragraph 3, angezeigt werden;
    10. Ziffer 10
      „Toleranzbandbreite“ die Betreibern von Stromerzeugungsanlagen eingeräumte Flexibilität gemäß Absatz 2, bei Beginn und Ende der Sommersaison;
    11. Ziffer 11
      „Wintersaison“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 31. März des Folgejahres.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.
  2. Absatz 2,Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage kann nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung gemäß Paragraph 3, eigenständig entscheiden, ob die Nichtverfügbarkeit der Anlage im Markt am 1. April, 1. Mai oder 1. Juni beginnt und ob sie am 31. August, 30. September oder 31. Oktober endet. Hat ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung einen saisonalen oder monatlichen Netzreservevertrag abgeschlossen, kann er dessen Vollziehung im Zeitraum der Toleranzbandbreite aussetzen, wobei die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen bleibt (Paragraph 4, Absatz 10,). Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine ihnen eingeräumte Toleranzbandbreite in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Regelzonenführer sowie der Behörde bis zum Monatsersten des vor der Inanspruchnahme liegenden Monats anzuzeigen.

Schlagworte

Wintersaison

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276374