Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.02.2026 bis 30.12.2031 — BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute28.02.2026 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 328.02.202630.12.2031 BGBl. II Nr. 35/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netzreserve-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.02.2026BGBl. II Nr. 35/2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Index

58/02 Energierecht

Text

Anzeigepflichten gemäß Paragraph 143, ElWG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage, wenn diese 1 MW oder größer sind, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. Mindestinhalte der Anzeige sind:
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt des Beginns der Stilllegung,
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Dauer der Stilllegung,
    3. Ziffer 3
      die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederaufnahme sowie
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.
  2. Absatz 2,Der Regelzonenführer kann die in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien gemäß Paragraph 143, Absatz 4, ElWG auch nach dem 30. September, spätestens jedoch bis 30. November bei der Regulierungsbehörde einreichen, um die technisch-operativen Erkenntnisse aus der Ex-Post-Analyse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, optimal berücksichtigen zu können.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276375