Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Klima-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026,, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf
zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276502