Rechtstracker.at

§ 3 WFA-KlimaV

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 43/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Treibhausgasemissionen sind die Freisetzung der Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) in die Atmosphäre;
  2. Ziffer 2
    Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer eins, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  3. Ziffer 3
    WFA-Klimachecktool ist das von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Instrument zur Abschätzung der Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Kohlenstoffspeicherung gemäß der nationalen Treibhausgasinventur;
  4. Ziffer 4
    Treibhausgas „Lock-in“ Effekt ist eine Situation, in der Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben des Bundes dazu führen, dass Strukturen geschaffen, beibehalten oder gefördert werden, die treibhausgaswirksame negative Effekte verursachen, fördern oder festigen und einen Umstieg auf klimaneutrale Systeme erschweren.

Schlagworte

Klimaschutz

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276503