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§ 4 WFA-KlimaV

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 43/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Klima-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 43/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-KlimaV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Grundlegendes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276504