Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Klima-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfung der Betroffenheit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
verursacht.
(2)Absatz 2,Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.Die Klimacheck-Servicestelle (Paragraph 10,) hat die Angaben gemäß Absatz eins, auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276505