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§ 3 LF-Hitze-V

Fassungen
ab 06.03.2026 — BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.03.2026 BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.03.2026BGBl. II Nr. 45/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-Hitze-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 3,

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
  2. Ziffer 2
    Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsschwere
    1. Litera a
      leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
    2. Litera b
      mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder
    3. Litera c
      schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
  4. Ziffer 4
    tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Grube, Schacht, Künette, Windschott),
  5. Ziffer 5
    Belastung durch bodennahes Ozon,
  6. Ziffer 6
    Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
  7. Ziffer 7
    Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
  8. Ziffer 8
    mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  9. Ziffer 9
    mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
  10. Ziffer 10
    eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
  11. Ziffer 11
    Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder
  12. Ziffer 12
    besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Schlagworte

Handarbeit, Asphaltierarbeit

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276525